Was bedeutet die Änderung im deutschen Nachweisgesetz?

Was bedeutet die Änderung im deutschen Nachweisgesetz?
12 Aug 2022
Elektronische Signatur bei Arbeitsverträgen weiterhin gültig

 

Am 1. August 2022 ist eine Änderung des deutschen Nachweisgesetzes in Kraft getreten und sorgt für Verwirrung. Diskutiert wird die Frage, ob eine Unterzeichnung des Nachweises der wesentlichen Arbeitsbedingungen mittels elektronischer Signatur zulässig ist und ob die elektronische Signatur von Arbeitsverträgen überhaupt zulässig ist.

Das in Deutschland geltende Nachweisgesetz ist bereits seit 1995 in Kraft. Es verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In der Neufassung ist die Liste, welche Arbeitsbedingungen innerhalb unterschiedlicher Fristen ab Arbeitsbeginn nachgewiesen werden müssen, um zusätzliche Punkte ergänzt worden.

Bei Verletzung des Nachweisgesetzes ist nunmehr sogar ein Bußgeld vorgesehen.

Der Nachweis ist eine schriftliche Mitteilung über die geltenden Arbeitsbedingungen und ersetzt keineswegs den Arbeitsvertrag, er ist daher von dem eigentlichen Arbeitsvertrag zu unterscheiden: Die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) ist auch weiterhin gültig.

Die elektronische Form des Nachweises der wesentlichen Vertragsbedingungen wurde in der Gesetzesänderung hingegen ausgeschlossen. Den Arbeitnehmern, die ab dem 1. August 2022 ein neues Arbeitsverhältnis beginnen, ist somit sinnvollerweise an ihrem ersten Arbeitstag ein mit handschriftlicher Originalunterschrift des Arbeitgebers versehener vollständiger Nachweis über ihre wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen auszuhändigen.

Eine Initiativpflicht des Arbeitgebers zur Aushändigung eines solchen Nachweises bei bestehenden Arbeitsverhältnissen besteht indessen nicht, lediglich auf Ersuchen des Arbeitnehmers und bei einer Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen.

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieser Erläuterung nicht auf arbeitsrechtliche Details bzw. Spezifikationen eingegangen wird!